Nebenklage

 

 

 

Sie haben als Opfer einer Straftat in vielen Fällen das Recht, sich als Nebenkläger dem Strafverfahren anzuschließen. Die Grundlagen sind in der Strafprozessordnung geregelt. Die Möglichkeiten, einen Rechtsanwalt mit ihren Interessen zu beauftragen und diesen nicht selbst zahlen zu müssen, gelten für nachfolgende Straftaten:

 

         Vergewaltigung

         versuchter Mord

         versuchter Totschlag

         schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes

         Menschenhandel

 

In diesen Fällen übernimmt die Justizkasse die Kosten des Rechtsanwalts unabhängig von ihrem Einkommen.

 

Das gilt auch, sofern sie Angehöriger (Eltern, Geschwister, Kinder, Ehegatten) des Tatopfers sind für nachfolgende Straftaten:

 

          Mord

          Totschlag

          Körperverletzung mit Todesfolge

          Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung mit Todesfolge

          Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge

          Aussetzung mit Todesfolge

          Entziehung Minderjähriger mit Todesfolge

          Raub mit Todesfolge

          Brandstiftung mit Todesfolge

 

Opfer von Straftaten, die unter 18 Jahre sind haben auch das Recht, einen Rechtsanwalt unter Übernahme der Kosten durch die Justizkasse zu beauftragen für nachfolgende Straftaten:

 

          Sexueller Missbrauch

          Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung

          Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

          Versuchter Mord

          Versuchter Totschlag

       Raub

          Räuberische Erpressung

          Räuberischer Diebstahl

 

Am 01.10.2009 ist das 2. Opferrechtssreformgesetz in Kraft getreten. Danach haben Sie die Möglichkeit unter Übernahme der Kosten durch die Justizkasse einen Rechtsanwalt zu beauftragen, wenn Sie durch die Tat schwere körperliche oder seelische Schäden erlitten haben oder diese zu befürchten sind bei nachfolgenden Straftaten:

          

         Schwere Körperverletzung

         Menschenraub

         Kindesentziehung

         Nachstellung

         Raub

         räuberische Erpressung

         räuberischer Diebstahl

         räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

 

Wenn Sie Opfer nachfolgender Straftaten

 

          Körperverletzung

          Sexueller Missbrauch in jeder Form (ab 18Jahre)

          Sexuelle Nötigung (ab 18 Jahre)

          Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (ab 18 Jahre)

          Ausbeutung von Prostituierten/Zuhälterei

          Beleidigung/Verleumdung

          Aussetzung

          Verstöße gegen Patent- und Urheberrechtsgesetz usw.

 

sind, so haben sie die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen, wenn sie mittellos und wegen der besonderen Schwierigkeit des Falles oder erheblicher nachweisbarer psychischer Belastung nicht in der Lage sind, ihre Interessen vor Gericht selbst wahrzunehmen.

Die Formulare zur Beantragung von Prozesskostenhilfe wird ihnen ihr Rechtsanwalt übergeben und den Antrag mit entsprechender Begründung beim Gericht stellen.

 
Für die Fälle

          

          Beleidigung/Verleumdung/Üble Nachrede

          Fahrlässige Körperverletzung

          Wohnungseinbruchdiebstahl

 

sieht das Gesetz die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger vor, wenn dies wegen der schweren Folgen der Tat geboten erscheint. Sie haben dann ebenfalls die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen.

 

Ihre Rechte als Nebenkläger:

 

Sie sind Prozessbeteiligter mit nachfolgenden Rechten

 

         Anwesenheit in der Hauptverhandlung vor ihrer eigenen

         Zeugenvernehmung

 

         Akteneinsichtsrecht, Fragerecht, Beweisantragsrecht,

         Recht zur Abgabe von Erklärungen, Beanstandungsrecht

         von Anordnungen und Fragen u.a.

 

         Einlegung eines Rechtsmittels

 

 

Mittel der Wahl: Die Nebenklage
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