Zeugenbeistand

 

 

 

Sind Sie Opfer einer Straftat, die nicht im Recht der Nebenklage geregelt ist, müssen Sie trotzdem nicht allein zum Gericht. Auch in den übrigen Fällen haben Sie nach der Strafprozessordnung die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Ihre Rechte sind dann aber auf das

 

- Akteneinsichtsrecht und

- den Beistand für die Dauer der Vernehmung

 

beschränkt.

 

Das Gesetz sieht vor, dass dem Zeugen ein anwaltlicher Beistand beizuordnen ist, wenn seinen schutzwürdigen Interessen Rechnung zu tragen ist und sich ergibt, dass der Zeuge bei seiner Vernehmung seine Interessen nicht ausreichend selbst wahrnehmen kann.

 

Auch in Verfahren gegen Jugendliche haben Sie die Möglichkeit, einen Zeugenbeistand zu beauftragen.

 

Sie müssen nicht erst bis zur Hauptverhandlung warten, einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu beauftragen. Sie haben auch das Recht, sofort nach Begehung der Tat, d. h. im Ermittlungsverfahren zum Rechtsanwalt zu gehen. Das Gesetz sieht ihren Schutz bereits dann vor. Die Übernahme der Kosten des Rechtsanwalts regelt sich nach denselben Vorschriften, wie bei der Nebenklage. Näheres dazu erfahren sie in einer persönlichen Beratung bei ihrem Rechtsanwalt.

 

Als Zeuge allein zu Gericht?
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